Meine VAG
Tarifbestimmungen für die Wochen- und Monatsmarken für Schüler, Azubis und Studenten
Bezugsberechtigt für Wochen- und Monatswertmarken im Ausbildungsverkehr sind:
1. Schulpflichtige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres:
a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
- allgemeinbildender Schulen
- berufsbildender Schulen
- Einrichtungen des 2. Bildungsweges
- Hochschulen, Akademien
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen;
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f) Praktikanten oder Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
g) Beamtenanwärter des einfachen und des mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.
Verbundpässe werden für den Geltungsbereich ausgestellt, in dem Fahrten im Ausbildungsverkehr erforderlich sind.
Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ist die Bezugsberechtigung auf Verlangen durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen, ab dem 15. Lebensjahr in den Fällen
- der Nummer 2. Buchstabe a) bis g) durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden,
- der Nummer 2. Buchstabe h) durch eine Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste.
In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung der Nummer 2. gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr.
Wochenwertmarken im Ausbildungsverkehr gelten für die eingetragene/aufgedruckte Kalenderwoche (Montag bis Sonntag).
Monatswertmarken im Ausbildungsverkehr gelten für den eingetragenen/aufgedruckten Kalendermonat.
Der Übergang in die 1. Klasse der DB ist nicht gestattet.
In den Verbundpass wird der Zeitpunkt eingetragen, bis zu dem der Verbundpass längstens gültig ist.
Wochen- und Monatswertmarken im Ausbildungsverkehr in Zusammenhang mit der gesetzlichen Kostenfreiheit des Schulweges werden grundsätzlich nach besonderen vertraglichen Regelungen ausgegeben; in der Regel sind sie nicht in Verkaufsstellen erhältlich. Diese Wertmarken gehen erst mit Beginn ihrer Gültigkeit in das Eigentum des/der Berechtigten über. Für Verlust oder Beschädigung dieser Wertmarken wird kein Ersatz geleistet.
Bezugsberechtigte im Ausbildungsverkehr erhalten beim FirmenAbo (siehe C. Sonderregelung 4.) und bei den Familienkarten in Erlangen (siehe 7.5.1.) besondere Monats- bzw. Jahreswertmarken.


