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Tarifbestimmungen zum JahresAbo
Als JahresAbo werden Jahreswertmarken an jedermann ausgegeben. Der Jahresfahrpreis wird in zwölf Monatsbeträgen bargeldlos oder jährlich vorab in einer Summe eingezogen. Bei Preisänderungen werden der Jahresbetrag bzw. die Teilbeträge ab dem allgemeinen Änderungszeitpunkt entsprechend angepasst.
Das JahresAbo ist für zwölf aufeinanderfolgende Kalendermonate zu bezahlen. Ein besonderer Bestellschein mit Einzugsermächtigung ist erforderlich. Der Abonnementvertrag kommt mit der Zusendung oder Aushändigung von Verbundpass und Jahreswertmarke zustande.
Das JahresAbo verlängert sich, wenn nicht gekündigt wird, um jeweils zwölf weitere Monate. Kündigungen sind mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich möglich.
Wirksam wird eine Kündigung erst dann, wenn die Jahreswertmarke innerhalb von fünf Tagen nach Ende des Kalendermonats, zu dem gekündigt wurde, nachweislich an die Ausgabestelle zurückgegeben ist. Wird dieser Termin versäumt, wird die Kündigung nicht wirksam und das JahresAbo bleibt bis zum Ablauf des zwölf-Monats-Zeitraumes bestehen. Dies gilt nicht für Kündigungen zum Ende eines zwölf-Monats-Zeitraumes.
Vor Beginn eines zwölf-Monats-Zeitraumes, frühestens einen Monat vorher, erhält der Kunde jeweils eine Jahreswertmarke. Hat er die Marke nicht spätestens fünf Tage vor Beginn des neuen Jahreszeitraumes erhalten, ist dies unverzüglich mitzuteilen. Ersatzansprüche aufgrund verspäteter Zustellung können nicht geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere, wenn Namens- und Adressänderungen nicht rechtzeitig gemeldet werden.
Fahrgeld wird nur bei einer mit Ausgehunfähigkeit verbundenen Krankheit von über 15 zusammenhängenden Tagen erstattet. Erforderlich dafür ist ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Krankenhauses. Für jeden Krankheitstag wird ab dem 16. Tag 1/30 des monatlichen Einzugsbetrages vergütet. Ein Entgelt hierfür wird nicht erhoben.
Der Verlust einer Jahreswertmarke ist den Verkehrsunternehmen persönlich anzuzeigen. Auf Ersatz besteht kein Anspruch. Gegen ein Entgelt von 30,00 Euro kann jedoch einmalig eine Ersatz-Jahreswertmarke für die restliche Geltungsdauer ausgestellt werden. Die abhanden gekommene Wertmarke ist ungültig und bei Wiederauffinden unverzüglich zurückzugeben.
Änderungen von Namen, Adressen und Kontoverbindungen sind umgehend mitzuteilen.
Kann der monatliche Teilbetrag nicht fristgerecht eingezogen werden, so kann das Verkehrsunternehmen das Vertragsverhältnis sofort kündigen.
Endet das JahresAbo vor Ablauf eines zwölf-Monats-Zeitraums, so wird für jeden vollen Monat der Nutzung des JahresAbos der Unterschied zwischen dem ermäßigten und dem vollen Preis einer entsprechenden Solo 31 Fahrkarte nacherhoben. Dies entfällt bei länger als zwölf Monate bestehenden Abonnements.


