Fahrplanauskunft
für Lieferungen und Leistungen
- Allgemeines
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 BGB.
1.2 Für unsere Bestellungen gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht schriftlich zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung/Leistung des Auftragnehmers vorbehaltlos annehmen.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und insbesondere für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
1.4 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nicht oder nur ergänzend, soweit dem Auftrag die VOB/B bzw. VOL/B zugrunde liegen.
1.5 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
1.6 Der Vertragsabschluss sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag erlangten Informationen sind von beiden Seiten vertraulich zu behandeln.
- Bestellung
2.1 Unsere Bestellung gilt als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bestelldatum schriftlich abgelehnt wird.
2.2 Wir widersprechen der Geltung einer Annahme mit Änderung der in unserer Bestellung genannten Konditionen, insbes. des Preises, der Zahlungsbedingungen, der Beschaffenheit, des Ortes oder der Zeit der Lieferung/Leistung.
- Liefertermin
3.1 Vereinbarte Termine sind verbindlich. Dies gilt auch für Zwischentermine.
3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können.
3.3 Im Falle des Verzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Darüber hinaus sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe zu berechnen. Sie beträgt für jede angefangene Woche 0,5 Prozent, jedoch nicht mehr als 5 Prozent der Auftragssumme. Auf eventuelle Schadensersatzforderungen wird die Vertragsstrafe angerechnet.
3.4 Wir sind nicht verpflichtet, Teillieferungen bzw. Teilleistungen anzunehmen. Die Annahme einer verzögerten und/oder teilweisen Lieferung/Leistung bedeutet keinen Verzicht auf weitere Ansprüche.
- Preise
4.1 Die vereinbarten Preise gelten jeweils als Festpreise und verstehen sich einschließlich Versicherungskosten, Zoll und sonstiger Nebenleistungen, frei der von uns genannten Empfangsadresse.
4.2 Preiserhöhungen während des Zeitraums zwischen Auftragserteilung und Lieferung/Leistung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden.
4.3 Ist der Auftragnehmer Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, so handelt es sich um Nettopreise. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
4.4 Schriftlich vereinbarte Probelieferungen/-leistungen gehen ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers.
- Rechnungsstellung
5.1 Jede Rechnung ist sofort nach Lieferung/Leistung in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer und der sonstigen in unserer Bestellung angegebenen Zeichen einzureichen.
5.2 Rechnungen müssen das Datum des Liefertages tragen.
5.3 Die Rechnungen dürfen den Sendungen nicht beigegeben werden.
5.4 Die Rechnungen müssen den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
- Zahlung
6.1 Wir behalten uns vor, unabhängig von der im Rechnungsbetrag ausgewiesenen Währung, in Euro auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Überweisung festgesetzten Euro-Referenzkurses der EZB zu bezahlen.
6.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Insbesondere sind wir bei fehlerhafter Lieferung/Leistung berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
6.3 Die Zahlung erfolgt grundsätzlich im Überweisungsverkehr, und zwar
- innerhalb von acht Tagen mit 3 Prozent Skonto, vierzehn Tagen mit 2 Prozent Skonto oder innerhalb von dreißig Tagen netto
nach unserer Wahl.
6.4 Die Zahlungsfrist beginnt mit Zugang einer Rechnung, die den Vorgaben gemäß Ziffer 5 entspricht, jedoch nicht vor Erfüllung des Vertrages. Zahlung durch Nachnahme wird ausnahmslos abgelehnt.
6.5 Vorauszahlungen und Teilzahlungen werden nur geleistet, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und wenn für diesen Betrag durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer deutschen Bank Sicherheit geleistet wird. Wir behalten uns die Annahme der Bürgschaft vor.
6.6 Das Leisten einer Teil- und Vorauszahlung stellt keine Abnahme bzw. Teilabnahme im Sinne des BGB dar.
6.7 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Versandbedingungen
7.1 Die Ware ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten und auf seine Gefahr bis zur angegebenen Empfangsadresse zu liefern. Sollten wir aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die Versandkosten übernehmen, sind die Waren auf dem kostengünstigsten Weg zu befördern. Eine Transportversicherung auf unsere Kosten darf nur nach unserer ausdrücklichen Weisung abgeschlossen werden.
7.2 Über jede Sendung ist uns rechtzeitig eine genaue Versandanzeige unter Angabe der Bestellnummer und Zeichen bei Abgang der Ware zu erteilen. Kosten, die durch die Nichtbeachtung der Versandanschrift entstehen, hat der Auftragnehmer zu tragen. Lieferungen/Leistungen außerhalb unserer normalen Geschäftszeiten sind vorher schriftlich zu vereinbaren, aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften resultierende Nachteile gehen allein zu Lasten des Auftragnehmers. Jeder Sendung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
- Verpackung
8.1 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten Waren/Produkte fachgerecht entsprechend Beschaffenheit und Beförderungsart zu verpacken.
8.2 Verpackungsmaterial wird auf Wunsch zu Lasten des Auftragnehmers zurückgesandt. Die Verpflichtung zur Rücknahme der Verpackung als solche bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Produktbeschaffenheit
9.1 Der Auftragnehmer leistet die in der Bestellung vorgegebene Beschaffenheit. Dort gesondert hervorgehobene Merkmale gelten als garantiert.
9.2 Alle Lieferungen/Leistungen müssen den behördlichen Vorschriften, den maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie anderen Arbeitsschutzvorschriften und den allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung entsprechen. Erforderliche Schutzvorrichtungen sind mitzuliefern und im Preis enthalten. Das gelieferte Material muss die einschlägigen Prüfzeichen tragen oder der Auftragnehmer garantiert schriftlich, dass das Material in allen Teilen diesen Bestimmungen entspricht.
9.3 Der Auftragnehmer garantiert, dass seine Lieferungen und Leistungen schadstofffrei, d.h. frei von gefährlichen, gesundheitsschädlichen Stoffen erfolgen. Als Schadstoffe gelten u.a. alle Stoffe, für die eine maximale Arbeitsplatzkonzentration bzw. technische Richtkonzentration vorgeschrieben ist und die als Gas, Dampf oder Schwebstoff einzeln oder als Gemisch in gesundheitsschädlicher Konzentration in die Atemluft entweichen können. Kann der Auftragnehmer nicht oder nicht völlig schadstofffrei liefern, so hat er Art und Zusammensetzung der Schadstoffe, deren mögliche Konzentration und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen umgehend schriftlich mitzuteilen. Werden diese Verpflichtungen nicht oder nur ungenügend beachtet, gilt der Auftrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Wir behalten uns für diesen Fall insbesondere die Rechte auf Schadensersatz und Rücktritt vom Vertrag vor.
- Eigentumsbehalt, Beistellung von Material und Werkzeugen
10.1 Der Auftragnehmer verzichtet mit Ausführung der Lieferung bzw. Leistung auf einen Eigentumsvorbehalt. Eigentumsvorbehalte Dritter hat der Auftragnehmer uns bereits bei Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen.
10.2 Sofern wir Teile beim Auftragnehmer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
10.3 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
10.4 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm von uns überlassene Werkzeuge ausschließlich für die Erfüllung des mit uns abgeschlossenen Vertrages einzusetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer uns jetzt schon alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen, unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
10.5 Soweit die uns nach vorstehenden Absätzen zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller uns noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 Prozent übersteigt, sind wir auf Verlangen des Auftragnehmers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
- Nutzungs- und Schutzrechte
11.1 Wir dürfen den Vertragsgegenstand einschließlich der zugrunde liegenden Patent- und sonstigen Schutzrechte in unserem Konzernbereich uneingeschränkt nutzen. Dieses Nutzungsrecht berechtigt auch zu Änderungen oder Instandsetzungen an dem Vertragsgegenstand und erfasst auch Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Werke, die vom Auftragnehmer bei dem Zustandekommen oder der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden. Zum Zwecke des Nachbaus von Ersatz- oder Reserveteilen dürfen wir Unterlagen Dritten überlassen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass Rechte Dritter, insbesondere seiner Subunternehmer der Einräumung des Nutzungsrechts nicht entgegenstehen und stellt uns insoweit von Ansprüchen frei, soweit er uns nicht ausdrücklich schriftlich auf eine andere Sachlage hinweist.
11.2 Der Auftragnehmer sichert, soweit er nicht ausdrücklich schriftlich auf eine andere Sachlage hinweist, zu, dass die Lieferungen bzw. Leistungen frei von Rechten Dritter, insbesondere Patent- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten sind. In jedem Fall der Zusicherung oder soweit gesetzlich geregelt, hat der Auftragnehmer uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und uns ggf. jeden entstehenden Schaden zu ersetzen.
11.3 An von uns zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugängig gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden, nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
11.4 Vom Auftragnehmer gelieferte Zeichnungen, Muster und Modelle gehen, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, unentgeltlich in unser Eigentum über.
- Abnahme
12.1 Es steht uns frei, die bestellten Gegenstände durch Beauftragte im Werk des Auftragnehmers abnehmen zu lassen. Die sachlichen Kosten dieser Abnahme gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand (Ziffer18) bleiben hiervon unberührt.
- Mängeluntersuchung, Mängelhaftung
13.1 Für die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung/Leistung sowie für die Einhaltung von Garantien übernimmt der Auftragnehmer auch für seine Unterlieferanten volle Haftung.
13.2 Mängel werden dem Auftragnehmer unverzüglich angezeigt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden.
13.3 Für während der Verjährungsfrist für Mängelansprüche gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen garantierter Eigenschaften gehören, stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung/-leistung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Ersatzpflicht des Auftragnehmers umfasst in jedem Fall auch die Kosten des Ein- und Ausbaues und der Versendung.
13.4 Der Auftragnehmer haftet, unbeschadet gesetzlicher Ansprüche, soweit nicht ausdrückliche Vorgaben des Auftraggebers dem entgegenstehen, für die Verwendung des besten zweckentsprechenden Materials, richtige und sachgemäße Ausführung, zweckmäßige Konstruktion, einwandfreie Montage, ferner für benötigten Energiebedarf und optimale Leistung, Wirkungsgrad usw. in der Weise, dass er während der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Fehlen dieser Eigenschaften alle entstehenden Schäden unverzüglich auf seine Kosten frei Verwendungsstelle beseitigt.
13.5 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung, insbesondere erforderliche Instandsetzungsarbeiten oder Ersatzlieferungen in einer uns geeignet erscheinenden Art und Weise selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen, wenn Gefahr im Verzug ist, besondere Eilbedürftigkeit besteht oder der Auftragnehmer trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung seinen Pflichten nicht nachkommt.
13.6 Soweit nicht rechtliche Vorschriften längere Fristen vorsehen, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelhaftung zwei Jahre und beginnt mit unserer Anerkennung der vollständigen Lieferung/Leistung bzw. der Abnahme. Bei Vereinbarung einer Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit dem in der Abnahmeerklärung genannten Abnahmetermin.
13.7 In Fällen der Ersatzleistung und der Mängelbeseitigung beginnt die Mängelhaftungsfrist für die ersetzten oder nachgebesserten Teile nach Beseitigung des Mangels neu zu laufen, soweit der Auftragnehmer für den Mangel gesetzlich oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung einzustehen hatte. Beanstandete Waren werden nur für Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers angenommen, eingelagert und zurückgesandt.
13.8 Geltend gemachte Mängelhaftungs- und Schadensersatzansprüche berechtigen uns, auch wenn sie vom Auftragnehmer noch nicht anerkannt sind, Zahlungen zurückzuhalten. Wir können die Stellung einer Sicherheit für vertragsgemäße Auftragsausführung und Mängelhaftung verlangen.
- Sonstige Haftung
14.1 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Ergänzend dazu gilt folgendes:
14.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gegen uns geltend gemacht werden.
14.3 Alle für Betrieb, Wartung, Reparatur usw. erforderlichen Unterlagen hat der Auftragnehmer uns rechtzeitig und kostenlos auszuhändigen. Sie werden unser Eigentum. Der Auftragnehmer haftet für den gesamten Schaden, der uns aus der Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.
14.4 Der Auftragnehmer hat auf unser Verlangen eine Haftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme nachzuweisen.
- Vorschriften für Arbeiten in unseren Anlagen
15.1 Der Auftragnehmer und seine Beschäftigten haben die Sicherheitsbestimmungen zu beachten, die auch für unsere Belegschaft gelten.
15.2 Wir übernehmen keine Haftung für Unfälle, die sich durch Nichtbeachtung von Sicherheitsbestimmungen ereignen.
- Wettbewerbsbeschränkungen
16.1 Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die sich als wettbewerbswidrig darstellt, hat er 5 Prozent der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass eine der Parteien einen Schaden in anderer Höhe nachweist. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
16.2 Unzulässige Wettbewerbshandlungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über
- Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, die zu fordernden Preise, Bindungen sonstiger Entgelte, Gewinnaufschläge,
Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen, Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen oder Gewinnbeteiligungen oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind.
Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.
16.3 Wir behalten uns alle rechtlichen Schritte bereits bei begründetem Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes vor.
- Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz die Daten gespeichert werden.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
18.1 Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung ist der von uns in der Bestellung vorgeschriebene Empfangs- oder Leistungsort. Erfüllungsort für die Zahlung ist Nürnberg.
18.2 Als Gerichtsstand wird Nürnberg vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
18.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Weitergeltung der Teilnichtigkeit
19.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
19.2 Wir sind berechtigt, nichtige Bestimmungen, soweit rechtlich möglich, durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Nichtigkeit der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommen.
Stand 06/2006 (gültig ab 01.07.2006)